Eine vernachlässigte Hygiene in Trinkwasseranlagen kann für Sanitär-Installateure oder Betreiber rechtliche Konsequenzen haben!
Nach §24 der TrinkwV macht sich derjenige strafbar, der vorsätzlich oder fahrlässig Wasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.
nicht gereinigter und völlig verkeimter Wechselfilter
Weiterhin macht sich strafbar, wer durch eine vorsätzliche Handlung Krankheiten oder Krankheitserreger (u.a. auch Legionellen) nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verbreitet. Die entsprechenden Strafvorschriften sind in den §74 und §75 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt und sehen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor.
Neben rechtlichen Konsequenzen ist bei gewerblichen Kunden auch mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden (Stilllegung des Hotels, Produktionsunterbrechung in Fabriken, ...) und Imageverlusten zu rechnen, falls auftretende Krankheiten auf mangelhafte Hygiene in Trinkwasserinstallationen zurückzuführen sind.
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Filtration, was ist das ?
Die Filtration des Wassers gehört zu den ältesten
und am häufigsten angewandten Aufbereitungsverfahren, da nur in
Ausnahmefällen natürlich vorkommendes Wasser direkt als Trinkwasser
oder für technische Zwecke eingesetzt werden kann.
Die VDI 2035 (Vermeidung von Schäden in Warmwasserheizungsanlagen)
bildet für Planer und ausführende Firmen den technischen und damit auch
rechtlich relevanten Rahmen zur Vermeidung von Schäden in
Warmwasserheizungssystemen.